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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Rohrleitungsbau Brombach GmbH, Unter den Reben 7, 78253 Eigeltingen

 

Allgemeines
Unsere AGB sind die Grundlage für alle vertraglichen Vereinbarungen. Abweichende Regelungen bedürfen besonderer Verhandlungen und der Schriftform.
Unsere AGB gelten für alle von uns auszuführende Lieferungen und sonstige Leistungen.

 

Gegenstand, Form und Umfang der angebotenen Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen wird nach den Angaben des Auftraggebers (AG) ausgeführt und bedürfen einer Bestätigung beider Vertragspartner.
Wird vom AG kein Pflichtenheft vorgelegt, gilt die ausgeführte Weise als die Richtige. Liegt bei Arbeitsbeginn noch keine schriftliche Bestellung vor, gilt der Auftrag zu unseren Bedingungen als an uns vergeben.
Von uns erstellte Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenangebote sind unser Eigentum. Ein Vervielfältigen oder Zugänglichmachen für Dritte, auch nach erfolgter Lieferungen oder sonstiger Leistungen, ist nicht erlaubt.
Der AG ist verpflichtet, auf alle bestehenden Gefahren im Arbeitsbereich hinzuweisen. Auf Arbeitssicherheitsmaßnahmen, über die geltende UVV hinaus, muss bei der Preisanfrage gesondert hingewiesen werden. Mehraufwand wird ansonsten gesondert verrechnet.

 

Der AG übernimmt weitergehend folgende Bereitstellungen und Kosten:
1) eine zugängliche, zum Schweißen, Schneiden und Schleifen freigegebenen Baustelle
2) eines zum ungehinderten, zügigen Arbeiten geeignetes Gerüst oder entsprechend eine Hebebühne.
3) Sämtliche Wand-, Decken- und Dachdurchbrüche sowie sämtliche maurerüblichen Arbeiten.
4) Arbeitsgenehmigungen für Auslandeinsätze, belegte Gebühren und Kosten für Verzollung und Deklarierung von Material und Werkzeug.

 

Der AG stellt die notwendigen, überdachten und geschlossenen Arbeits- und Lagerflächen, Energie für Antriebe, Anlagen, Maschinen und Beleuchtung, Medien zum Spülen und Probebetrieb der Anlagen, in ausreichendem Maß und zumutbarer Nähe (50 m) kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung.

 

Angebotenen Leistungen setzen die von uns aufgeführte und vom AG bekannt gegebene Rahmenbedingungen sowie eine ununterbrochene Montage mit anschließendem Abnahmeverfahren voraus.

 

Zustimmungen und Genehmigungen
Der AG legt die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen rechtzeitig, vor der Ausführung unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen, uns kostenlos, vor. Überträgt der AG uns die Genehmigungsverfahren, dann vergütet der AG uns den entstandenen Aufwand.

 

Ausführungstermine
Die Ausführungstermine sind rechtzeitig vor Montagebeginn zu vereinbaren.
Der Montagebeginn erfolgt erst nach Vertragsabschluss, bei Vorlage aller Genehmigungen, Zustimmungen und Ausschluss von Behinderungen.
Die Ausführungstermine sind neu zu vereinbaren, wenn
– die Montage durch den AG oder Dritte behindert wird,
– unvorhergesehene erhebliche Lieferprobleme Dritter entstehen,
– extreme Witterungsverhältnisse anliegen,
– Streiks auftreten.
Wir verpflichten uns, den AG umgehend über die entstandene Situation in Kenntnis zu setzen.
Zusätzliche entstandene Kosten aus diesen Verzögerungen sind vom AG zu vergüten.

 

Auftragsablauf
Der Auftraggeber gewährleistet einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle.
Sämtliche vom AG. beigestellten Rohrleitungsteile und Halterungen entsprechen der aktuellen TRR und Druckgeräterichtlinie. Sie sind in gereinigtem Zustand.
Behinderungen werden nach schnellstmöglicher Bekanntgabe zu unseren Verrechnungssätze und Bedingungen auf Nachweis verrechnet.

 

Nebenkosten und Zuschläge für Lohnstunden erfolgen nach den Vorgaben des jeweils gültigen Bundesmanteltarifvertrages und Bundesmontagetarifvertrages Südwestmetall. Übernachtungskosten und Spesen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach Beleg verrechnet.
Regelarbeitszeiten sind von Mo. – Fr. 800 – 1630

 

Zukaufteile oder eigene Herstellung
Grundsätzlich werden Rohrbogen aus eigener Herstellung Zukaufteilen gleichgestellt.
Ausnahme finden Hydraulikrohrleitungen nach DIN 2391 Teil 2 bis 42 mm AD. In den dort angesetzten Laufmetern sind sämtliche zu erstellenden Rohrbogen enthalten.

 

Zuvor nicht definierte Arbeitsverhältnisse und zusätzliche Leistungen
Wenn nichts anderes vereinbart wird für beengte Arbeitsverhältnisse (nach UVV < 2 m) eine Erschwernis-Zulage auf den Laufmeter Rohr und die Rohrhalterungen von 50% berechnet.
Für Arbeiten in Höhe berechnen wir, auf die in diesem Bereich erbrachten Leistungen, eine stufenweise Erschwernis-Zulage ab 3,5 m bis 10 m 35%, 10 m bis 20 m 70% und ab 20 m 100%.
Druckproben nach TRR und Spülen der verlegten Rohrleitungen werden, wenn nicht angeboten, im Nachweis verrechnet.
Maler- und Isolierarbeiten sind, wenn nicht angeboten, grundsätzlich nicht in unserem Lieferumfang enthalten.

 

Gewährleistung
Auf von uns gelieferte oder erstellte Teile geben wir eine Gewährleistung von 12 Monaten.
Lösbare Verbindungen und deren Dichtigkeit sowie Verschleißteile sind von einem Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Schäden durch eine beigestellte, falsche Berechnung oder nicht bekannte schwelende oder pulsende Beanspruchung sind vom AG zu tragen.
Die Beweislast für die Richtigkeit von beigestellten Berechnungen obliegt dem Auftraggeber. Im Zweifel ist ein unabhängiges Sachverständigenbüro vom AG zu dessen Lasten zu beauftragen.
Wir übernehmen für die vom AG beigestellten Teile keinerlei Haftung. Der Einbau von mangelhaften oder ungeeigneten Teilen kann von uns verweigert werden. Entstandene Mehrkosten trägt der AG.
Der Gefahrenübergang findet bei der Anlieferung auf das Gelände des AG statt.

 

Abnahme der Anlage
Unser Unternehmen übergibt dem AG eine schriftliche Fertigstellungsmeldung, mit der wir gleichzeitig unser Abnahmeverlangen äußern.
Die Abnahme ist innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung förmlich mit einem gemeinsamen Protokoll vorzunehmen.
Wird für die Abnahme eine zusätzliche Anreise erforderlich, wird diese gesondert verrechnet.
Diese Abnahmeregelung gilt auch für Teilanlagen.
Die Anlage darf vor der Abnahme nur mit unserem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis genutzt werden. Mit der Benutzung der Anlage durch den AG oder Dritte ohne Abnahme gilt nach Ablauf von 5 Werktagen die Anlage als abgenommen.

 

Bildrechte
Wir behalten uns das Recht vor, von uns erbrachte Leistungen im Bild festzuhalten und für unsere Werbezwecke zu verwenden.
Sind unsere Leistungen mit anderen Leistungen im Bild nicht zu trennen, weisen wir auf unsere Leistung im Bildtext hin.
Die Bildverwendung bedarf keiner Genehmigung durch den AG.
Ist der AG selbst Lieferant, hat er seinen Kunde über unsere Bildrecht zu informieren.
Diese Bildrechte gelten nur für Bilder auf denen keine zu schützenden und mechanischen Details oder zu schützende Anordnungen von Baugruppen im Detail erkennbar sind.
Liegt eine Geheimhaltungsverpflichtung für den betreffenden Auftrag vor, bedarf die Verwendung unserer Bilder zu Werbezwecken der Genehmigung durch den AG.
Die Erstellung einer Bilddokumentation zu internen Zwecken ist grundsätzlich nicht eingeschränkt.

 

Zahlungsbedingungen
Wenn über die Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wird, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tage Rechnungsdatum, ohne Abzug.
Werden Arbeiten monatsübergreifend ausgeführt, behalten wir uns das Recht auf zu stellende Teilrechnungen vor.

 

Projektarbeiten
1) Bei Verzögerung oder Behinderung durch den Auftraggeber oder Dritte, die ein rationelles Arbeiten erschweren, wird ab Beginn der Verzögerung oder Behinderung im Lohnnachweis gearbeitet. Die Angebotssumme wird dadurch nicht gemindert.
2) Bei erheblicher Verzögerung oder Behinderung durch den Auftraggeber oder Dritte, wird die Montage sofort eingestellt. Die entstehenden Mehrkosten werden gesondert, nach Aufwand verrechnet und sofort fällig.
3) Bei Verzögerung über 7 Tage werden sämtliche erbrachten Leistungen und sämtliches auf der Baustelle verbleibende Material abgerechnet und sofort fällig.
4) Abschlagsrechnungen und Zwischenabrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
5) Ausgehandelte Preisnachlässe gelten nur in Verbindung mit einem eingehaltenen Zahlungsziel von 14 Tagen, Rechnungsdatum und Geldeingang. Werden die 14 Tage überschritten, sind sämtliche Nachlässe erloschen. Es wird die volle Angebotssumme fällig.

 

Wird ein Zahlungsziel vom AG unrechtmäßig länger als 7 Tage überzogen, werden sämtliche, laufende Aufträge sofort gestoppt. Daraus entstehende Kosten, Verschiebung von Fertigstellungsterminen und sämtliche anderen Lasten, trägt der AG. Sie sind sofort nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Bei berechtigten Mängeln können vom AG das Doppelte, der von uns geschätzten Kosten zur Mangelbeseitigung, als Sicherheit bis zur endgültigen Mangelbeseitigung einbehalten werden. Der AG hat in jedem Fall, auf eigene Kosten, Sicherheit in der einbehaltenen Höhe zu leisten.
Kosten für geforderte Sicherheitsleistungen für Anzahlungen und Abschläge trägt der AG.

 

Angebotsbindung
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der am Rechnungsdatum gültigen MwSt. und nur in Verbindung mit der Vergabe Ihrer gesamten Anfrage an uns. Angebote verlieren nach 6 Monaten ihre Gültigkeit.

 

Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

 

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berech¬tigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

Gerichtsstand
In jedem Fall gilt deutsches Recht mit Gerichtsstand Singen.

 

Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem AG und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Werden in einem Werkvertrag einzelne Positionen abweichend dieser AGB ausgehandelt, bleibt die restliche AGB dennoch Vertragsbestandteil.

 

 

 

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